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   AG Wuppertal, 07.04.2010 - 44 M 3162/10   

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AG Wuppertal, 07.04.2010 - 44 M 3162/10 (https://dejure.org/2010,33896)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.04.2010 - 44 M 3162/10 (https://dejure.org/2010,33896)
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07. April 2010 - 44 M 3162/10 (https://dejure.org/2010,33896)
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  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 234/03

    Anwaltsgebühren für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners im

    Auszug aus AG Wuppertal, 07.04.2010 - 44 M 3162/10
    Vielmehr können grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden und miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen gleicher Art, die von der Vorbereitung der Vollstreckung über den Vollstreckungsauftrag bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Zwangsvollstreckung reichen können, dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG bilden (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 18 RVG, Rn. 21 ff.; Meyer/Kroiß, RVG, 3. Aufl. 2008, § 18 RVG, Rn. 24; vgl. zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage: BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003, IXa ZB 234/03, juris Rn. 6 ff.).
  • AG Lahnstein, 27.06.2002 - 7 M 847/02
    Auszug aus AG Wuppertal, 07.04.2010 - 44 M 3162/10
    Denn die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ist lediglich eine Vorbereitungshandlung für die spätere Vollstreckungshandlung und als solche - wie der Gerichtsvollzieher zutreffend angenommen hat - nicht gesondert vergütungspflichtig, sondern bereits mit den Rechtsanwaltskosten für die spätere Vollstreckungshandlung abgegolten (vgl. AG Lahnstein, Beschluss vom 27. Juni 2002, 7 M 847/2002, AG München, Beschluss vom 29. September 1994, 161 M 54428/94; jeweils zitiert nach juris).
  • AG Donaueschingen, 22.08.2009 - 14 M 1356/08
    Auszug aus AG Wuppertal, 07.04.2010 - 44 M 3162/10
    Der Gerichtsvollzieher erwiderte am selben Tag, dass für das bloße Einholen einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis keine gesonderte Rechtsanwaltsgebühr entstehe, und bezog sich dabei auf einen Beschluss des Amtsgerichts Donaueschingen vom 22. August 2009 (14 M 1356/08).
  • AG München, 29.09.1994 - 161 M 54428/94
    Auszug aus AG Wuppertal, 07.04.2010 - 44 M 3162/10
    Denn die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis ist lediglich eine Vorbereitungshandlung für die spätere Vollstreckungshandlung und als solche - wie der Gerichtsvollzieher zutreffend angenommen hat - nicht gesondert vergütungspflichtig, sondern bereits mit den Rechtsanwaltskosten für die spätere Vollstreckungshandlung abgegolten (vgl. AG Lahnstein, Beschluss vom 27. Juni 2002, 7 M 847/2002, AG München, Beschluss vom 29. September 1994, 161 M 54428/94; jeweils zitiert nach juris).
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